Diese 17 Posten darf der Vermieter auf Mieter abwälzen
Neben der Kaltmiete zahlen Mieter auch Betriebskosten. Was genau da abgerechnet werden darf, ist gesetzlich geregelt. Wir stellen die einzelnen Posten vor.
- Öffentliche Lasten
Unter dem Punkt “Öffentliche Lasten” darf der Vermieter die Grundsteuer auf den Mieter umlegen. Die Grunderwerbssteuer allerdings nicht. Auch die Grundsteuer auf Park- und Stellplätze darf umgelegt werden. - Wasserversorgung
Unter dem Punkt “Wasserversorgung” darf der Vermieter folgendes abrechnen: Verbrauch, Grundgebühr, Wartungskosten, Strom (für den Wasserzähler) und die Abrechnungskosten. Die Kosten für die Erwärmung des Wasser allerdings nicht. - Entwässerung
Die Kosten einer Entwässerungsanlage und die Entwässerungsgebühren dürfen hier angebracht werden. - Heizung
Bei den Heizkosten kann der Vermieter die Kosten für den Zentralheizung samt Abgasanlage und Eichkosten umlegen. Auch die Wartungs- und Reinigungskosten für die Heizung zählen dazu. Werden die Wohnungen mit Fernwärme beheizt, kann der Vermieter den Wärmepreis des Lieferanten. Gibt es Gasthermen in den Wohnungen, kann der Vermieter die Reinigungs- und Wartungskosten auf die Mieter abwälzen. - Warmwasser
Die Kosten für die zentrale Erwärmung des Wassers sowie die Reinigung und Wartung des Warmwassergerätes dürfen vom Vermieter als Betriebskosten abgerechnet werden. - Verbundene Versorgung
Stammen Wärme für die Wohnung und fürs Wasser aus einer Anlage, darf der Vermieter die Brennstoffkosten dafür umlegen – allerdings muss er dies rechnerisch anteilig trennen. - Lift
Gibt es einen Lift im Haus, darf der Vermieter die Kosten für Betriebsstrom, Aufsicht, Überwachung und (regelmäßige) Wartung umlegen. Verwaltungskosten aber oder die Ausgaben für die Instandsetzung sind nicht umlagefähig. Erledigt die Firma die Wartung und die Reparatur, müssen 30 bis 50 Prozent der Gesamtrechnungssumme herausgerechnet werden. - Straßenreinigung und Müll
Sämtliche laufende Kosten für die Straßenreinigung und die Müllentsorgung sind umlagefähig. Das gilt auch für eine Müllpresse oder einen Müllschlucker, die Betriebskosten dürfen auf die Mieter abgewälzt werden. Auch die Beseitigung von Schnee und Eis zahlen die Mieter. Einmalig anfallende Kosten wie Sperrmüll oder Schuttabfälle dürfen nicht umgelegt werden – eigentlich. Einmalige Entrümpelungsaktionen müssen Mieter nicht zahlen. Ordert der Vermieter jährlich Sperrmüll, darf er die Kosten umlegen. - Gebäudereinigung und Ungeziefervekämpfung
Die Kosten für eine Reinigungsfirma und die anfallenden Putzmittel dürfen auf die Mieter umgelegt werden. Allerdings: Wischt der Hausmeister selbst das Treppenhaus, werden die Personalkosten unter dem Punkt “Hausmeister” abgerechnet. Sie dürfen nicht zweimal angebracht werden. - Gartenarbeiten
Die Kosten für die Pflege der Grünanlage und das Personal sind umlagefähig. Macht der Hausmeister den Job mit, dann müssen die Ausgaben entsprechend gekürzt werden. - Beleuchtung von Gemeinschaftsflächen
Der beleuchtete Garten und der Weg zum Haus, die Beleuchtung im Treppenhaus oder in Gemeinschaftsräumen: Die Kosten für diese Punkte darf der Vermieter umlegen. Allerdings: Geht etwas kaputt, sind die Reparaturkosten nicht umlagefähig. - Schornsteinfeger
Die Kosten durch den Schornsteinfeger darf sich der Vermieter zurückholen. Mieter sollten prüfen, ob die Kosten dafür nicht eventuell schon in den Heizkosten integriert sind. - Versicherung
Versicherungsbeiträge für eine Wohngebäudeversicherung oder eine Grundbesitzerhaftpflichtversicherungen können auf Mieter umgelegt werden, auch Versicherungen, die den Öltank oder die Glasscheiben abdecken. Private Versicherungen des Vermieters hingegen sind nicht umlagefähig, das gilt auch für eine Rechtsschutzversicherung. - Hausmeister
Die Kosten für den Hausmeister-Service können Vermieter abwälzen, nicht aber die Reparaturkosten. Führt der Hausmeister Verwaltungs- oder Instandhaltungsarbeiten durch, sind diese auch nicht umlagefähig. - Kabelanschluss
Die monatliche Gebühren für das Kabelfernsehen darf der Vermieter an seine Mieter weiterreichen. Auch die Kosten für Betrieb und Wartung sind umlagefähig. Reparaturen oder Anschlussgebühren hingegen sind es nicht. - Waschkeller
Gibt es einen gemeinschaftlich genutzten Waschkeller im Haus, sind die Kosten für Strom, Wartung und Reinigung des gesamten Raumes umlagefähig. Das gilt auch für Trockner oder Bügeleisen. - Sonstige Kosten
Der letzte Punkt in der Nebenkostenabrechnung sorgt regelmäßig für Zoff, denn unter “sonstige Kosten” parken Vermieter allerlei Posten, die sie sonst nirgendwo unterbekommen. Aber die leider auch oftmals nichts in der Abrechnung verloren haben. Denn was “sonstige Kosten” sind, muss deutlich im Mietvertrag stehen. Steht dort also, dass die Dachrinnen regelmäßig gereinigt werden, dann dürfen die Rechnungen auf die Mieter umgelegt werden. Aber: Steht im Vertrag nix, können die Mieter diesen Punkt beanstanden.
Quelle: stern.de
Join The Discussion