Berlin – Im Mietrecht gibt es grundsätzlich kein Gewohnheitsrecht. Auch die jahrzehntelange vermieterseitige Duldung einer bestimmten Nutzung bedeutet nicht, dass der Mieter ein Recht darauf hat, erklärt der Deutsche Mieterbund.
Der Vermieter darf die von ihm geduldete Nutzung für die Zukunft für die Zukunft widerrufen. Das betrifft etwa den Fall, wenn ein Mieter einen leeren Keller nutzt und dort Sachen einlagert, ohne den Keller gemietet zu haben. Der Vermieter kann hierbei auch nach jahrelanger Duldung verlangen, dass der Mieter den Keller räumt. Gleiches gilt beispielsweise auch für ein jahrelang geduldetes Wegerecht, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt.
Info: BGH, AZ.: V ZR 155/18
Das Mietrecht kennt kein Gewohnheitsrecht
